ETF-Teilfreistellung 30 % — Wie sie funktioniert und welche ETFs profitieren
Die Teilfreistellung ist die wichtigste Steuer-Erleichterung für ETF-Anleger seit der Investmentsteuer-Reform 2018. Sie bedeutet: Ein Teil der Erträge aus Investmentfonds bleibt komplett steuerfrei. Die Quote hängt davon ab, in was der Fonds überwiegend investiert: 30 % bei Aktien-ETFs, 15 % bei Mischfonds, 60 – 80 % bei Immobilien-ETFs. Hier findest du die genauen Regeln, die Wirkung in €-Beträgen und konkrete Beispiel-ETFs aus jeder Kategorie.
Beispiel Aktien-ETF: 1.000 € Brutto-Ertrag × (1 − 0,30) = 700 € steuerpflichtig. Auf diese 700 € werden dann 26,375 % Abgeltungssteuer + Soli erhoben = 184,63 € Steuer. Ohne Teilfreistellung wären es 263,75 €. Ersparnis: ca. 30 %.
Die vier Teilfreistellungs-Kategorien im Überblick
| ETF-Typ | Voraussetzung | Teilfreistellung | Effektiv-Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Aktien-ETF | ≥ 51 % Aktienquote | 30 % | ~18,5 % |
| Misch-ETF | ≥ 25 % Aktien (aber < 51 %) | 15 % | ~22,4 % |
| Immobilien-ETF | ≥ 51 % Immobilien (überwiegend Inland) | 60 % | ~10,6 % |
| Auslands-Immobilien-ETF | ≥ 51 % Auslandsimmobilien | 80 % | ~5,3 % |
| Anleihen-/Renten-ETF | < 25 % Aktien, keine Immobilien | 0 % | 26,375 % |
Effektiv-Satz = (1 − Teilfreistellung) × 26,375 % Abgeltungssteuer + Soli, ohne Kirchensteuer und ohne Verrechnung mit Sparerpauschbetrag.
Aktien-ETFs — 30 % steuerfrei
Die mit Abstand wichtigste Kategorie für 95 % aller Privatanleger. Voraussetzung: Der ETF muss laufend ≥ 51 % Aktien halten. Bei einem MSCI World oder S&P 500 ist die Quote dauerhaft über 99 %, also kein Risiko die 51 %-Hürde zu unterschreiten.
Bei 5.000 € Brutto-Ertrag im Jahr (z. B. Kursgewinn beim Verkauf) zahlt der Aktien-ETF-Halter ca. 923 € Steuer — beim Anleihen-ETF wären es 1.319 €. Differenz: 396 € pro 5.000 € Ertrag.
Misch-ETFs — 15 % steuerfrei
Mischfonds müssen laufend mindestens 25 % Aktien halten — die Aktienquote muss in den Anlagebedingungen festgeschrieben sein, damit das Finanzamt die 15 %-Quote anerkennt. Reine 50/50-Aktien-Anleihen-ETFs fallen oft hier rein, ebenso „LifeStrategy”-Produkte mit 40 – 60 % Aktienanteil.
Achtung: Vanguard LifeStrategy 80 % Equity gilt mit 80 % Aktien als Aktien-ETF und bekommt die volle 30 %-Teilfreistellung. Die LifeStrategy 20 % Equity dagegen fällt unter die 25 %-Schwelle und ist kein Misch-ETF mehr — null Teilfreistellung.
Immobilien-ETFs — 60 % bzw. 80 % steuerfrei
Hier wird es interessant: Reine Immobilien-Fonds (mind. 51 % Immobilien) bekommen 60 % Teilfreistellung — investiert der Fonds überwiegend im Ausland (mind. 51 % Auslandsimmobilien), springt die Quote sogar auf 80 %. Praxis-Problem: Echte „Immobilien-ETFs” im InvStG-Sinn sind selten — die meisten REIT-ETFs am Markt halten Aktien von Immobiliengesellschaften und gelten daher als Aktien-ETFs (30 %).
Wichtig: Diese REIT-ETFs werden vom Finanzamt üblicherweise als Aktien-ETFs behandelt (30 %) — sie halten Aktien von Immobilien-AGs, nicht Immobilien direkt. Echte 60-/80 %-Quoten gibt es hauptsächlich bei offenen Immobilienfonds (nicht börsengehandelt) wie hausInvest oder UniImmo Deutschland.
Wer profitiert wie viel? Konkrete €-Beispiele
Annahme: 10.000 € Brutto-Ertrag pro Jahr (Kursgewinn + Ausschüttung), Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft.
Differenz Aktien-ETF vs Anleihen-ETF: ~792 € pro Jahr Steuerersparnis bei 10.000 € Bruttogewinn — über 20 Jahre und mit Compounding wird daraus bei 7 % Wiederanlage-Rendite ein Endvorteil von über 32.000 €.
Was du bei der Teilfreistellung beachten musst
- Die Teilfreistellung greift automatisch beim Broker — du musst nichts beantragen.
- Sie wirkt sowohl auf Ausschüttungen als auch auf Verkaufsgewinne als auch auf die Vorabpauschale.
- Die Klassifikation steht im Verkaufsprospekt oder den Anlagebedingungen des Fonds.
- Bei Auslandsdepots musst du die Teilfreistellung in der Anlage KAP (Zeile 27 ff.) selbst geltend machen.
- Sinkt die Aktienquote unter 51 % (z. B. nach Marktcrash), kann der Fonds vom Aktien-ETF zum Misch-ETF downgraded werden — selten, aber möglich.
- REIT-ETFs werden meist als Aktien-ETF eingestuft, nicht als Immobilien-ETF.
- Geschlossene Fonds und private Equity sind keine Investmentfonds im Sinne des InvStG — keine Teilfreistellung.
- Fondsgesellschaftsänderungen oder Verschmelzungen können die Klassifikation rückwirkend ändern — prüfe bei Reorganisationen den neuen Status.
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Häufige Fragen
Bekommen ETFs die Teilfreistellung automatisch?
Ja, sofern sie als „Investmentfonds” im Sinne des InvStG zugelassen sind — das gilt für praktisch alle UCITS-ETFs in Deutschland. Der Broker erkennt die Klassifikation am ISIN und wendet die Teilfreistellung automatisch an. Du brauchst nichts auszufüllen.
Was ist mit Krypto-ETFs / ETPs?
Krypto-ETPs sind keine Investmentfonds, sondern Schuldverschreibungen (ETN). Sie unterliegen voller Abgeltungssteuer ohne Teilfreistellung — egal ob auf Bitcoin, Ethereum oder ein Krypto-Korb. Halteperiode über 1 Jahr macht sie auch nicht steuerfrei wie Direktkauf von Krypto.
Können sich die Teilfreistellungs-Sätze ändern?
Theoretisch ja — die Sätze stehen im InvStG § 20. Eine Änderung wäre aber ein gesetzgeberischer Kraftakt mit langer Vorlaufzeit. Stand 2026 sind die Sätze 30/15/60/80 unverändert seit 2018; eine Reform ist in der aktuellen Legislaturperiode nicht angekündigt.
Gilt die Teilfreistellung auch für Verluste?
Ja, parallel: Bei einem Aktien-ETF werden auch nur 70 % des Verlustes im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt — 30 % des Verlustes „verfallen” steuerlich. Praxis-Konsequenz: Verluste in Aktien-ETFs sind weniger wert als Verluste in Anleihen-ETFs (wo 100 % verrechenbar sind).
Was passiert, wenn der Fonds umgestuft wird?
Eine Umstufung (z. B. von Aktien-ETF auf Misch-ETF wegen Strategiewechsel) gilt als Verkauf und Rückkauf — du musst die bisherigen Buchgewinne sofort versteuern. Das ist in der Praxis selten und wird von Fondsgesellschaften meist vermieden, weil es Investoren verschreckt.
Bekommt ein Bitcoin-Strategy-ETF (z. B. mit MicroStrategy) die Teilfreistellung?
Ja — wenn der ETF Aktien von MicroStrategy oder ähnlichen Bitcoin-Treasury-Companies hält, gilt er als Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung. Die unterliegende Bitcoin-Exposure ist steuerlich irrelevant — entscheidend ist, dass der Fonds direkt Aktien hält.
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