Was passiert mit meinem ETF, wenn ich sterbe?
Beruhigend einfach: Dein ETF-Depot verschwindet nicht — es geht als Teil deines Nachlasses an die Erben über. Die Anteile bleiben bestehen und werden nicht automatisch verkauft. Erben legen einen Erbschein oder ein Testament vor, das Depot wird übertragen, und ab bestimmten Werten fällt Erbschaftsteuer an.
Die kurze Antwort
Stirbt der Depotinhaber, fällt das ETF-Depot in den Nachlass und geht auf die Erben über. Die ETF-Anteile selbst bleiben unverändert bestehen — die Bank verkauft nichts automatisch. Die Erben weisen ihre Berechtigung nach (Testament oder Erbschein), dann wird das Depot auf sie übertragen oder ausgezahlt. Steuerlich kann Erbschaftsteuer anfallen — abhängig vom Wert und vom Verwandtschaftsgrad.
Schritt für Schritt: So läuft die Vererbung
- 1. Bank informieren: Die Erben melden den Todesfall beim Broker/der Depotbank, meist mit der Sterbeurkunde. Das Depot wird zunächst eingefroren (keine Verkäufe ohne Berechtigung).
- 2. Berechtigung nachweisen: Mit Testament/Erbvertrag plus Sterbeurkunde — oder mit einem Erbschein — weisen die Erben nach, wem das Depot zusteht.
- 3. Depot übertragen: Die ETF-Anteile werden auf das Depot der Erben übertragen. Das ist steuerneutral: Es entsteht kein Verkauf und damit keine Kapitalertragsteuer.
- 4. Erbschaftsteuer prüfen: Liegt der Depotwert über dem persönlichen Freibetrag, ist das Erbe beim Finanzamt anzuzeigen und ggf. Erbschaftsteuer zu zahlen.
🇩🇪 Erbschaftsteuer: Freibeträge in Deutschland
Ein geerbtes ETF-Depot zählt mit seinem Wert am Todestag zum steuerpflichtigen Erbe. Es gelten persönliche Freibeträge, die alle 10 Jahre neu zur Verfügung stehen. Besteuert wird nur der Wert über dem Freibetrag; der Steuersatz liegt je nach Steuerklasse und Höhe zwischen 7 % und 50 %.
Erbschaftsteuer-Freibeträge (Deutschland)
| Erbe | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetr. Partner | 500.000 € | I |
| Kinder / Stiefkinder | 400.000 € | I |
| Enkel | 200.000 € | I |
| Eltern (im Erbfall) | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten/Neffen | 20.000 € | II |
| Nicht verwandt | 20.000 € | III |
Wichtig: Übersteigt der Wert den Freibetrag, ist das Erbe dem Finanzamt anzuzeigen. Tipp: Große Vermögen lassen sich zu Lebzeiten gestaffelt verschenken — alle 10 Jahre steht der Freibetrag neu zur Verfügung.
Die stille Falle: übernommene Anschaffungskosten
Bei der Übertragung gehen auch die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Erben über. Verkaufen sie den ETF später, wird der Kursgewinn ab dem ALTEN Einstandskurs des Verstorbenen mit Kapitalertragsteuer belegt — nicht erst ab dem Wert am Todestag. In Deutschland greift dabei die Abgeltungsteuer (25 % + Soli) mit der 30 % Teilfreistellung bei Aktien-ETFs. Das wird oft übersehen.
Wie du das Vererben vorbereitest
- Testament oder Erbvertrag erstellen — erspart den Erben den teureren Erbschein.
- Depot-Vollmacht über den Tod hinaus erteilen, damit Vertraute handlungsfähig bleiben.
- Übersicht der Depots/Zugänge hinterlegen, damit Erben überhaupt wissen, dass es das Depot gibt.
- Freibeträge nutzen: große Vermögen ggf. zu Lebzeiten gestaffelt schenken (alle 10 Jahre neuer Freibetrag).
FAQ — ETF vererben
Werden meine ETFs im Todesfall verkauft?
Nein. Die Anteile bleiben bestehen und werden auf die Erben übertragen. Ob diese halten oder verkaufen, entscheiden sie selbst. Ein automatischer Zwangsverkauf durch die Bank findet nicht statt.
Müssen Erben auf das ETF-Depot Steuern zahlen?
Möglicherweise Erbschaftsteuer, wenn der Depotwert über dem persönlichen Freibetrag liegt (in Deutschland z. B. 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € pro Kind). Die reine Übertragung des Depots löst dagegen keine Kapitalertragsteuer aus.
Was, wenn ich kein Testament habe?
Dann greift die gesetzliche Erbfolge, und die Erben benötigen in der Regel einen kostenpflichtigen Erbschein, um auf das Depot zugreifen zu können. Ein Testament oder eine Depotvollmacht über den Tod hinaus vereinfacht und verbilligt den Prozess deutlich.
Zahlen Erben Steuer auf die alten Kursgewinne?
Beim späteren Verkauf ja: Die Erben übernehmen die ursprünglichen Anschaffungskosten des Verstorbenen. Der gesamte Kursgewinn ab dem alten Einstand unterliegt dann der Kapitalertragsteuer — nicht erst der Wertzuwachs nach dem Erbfall.
